Mit Urteil 8C_269/2011 vom 18. Oktober 2011 hielt das Bundesgericht fest, dass die Anhebung einer Verbandsklage nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung von individuellen Lohnansprüchen führt.
Das Bundesgericht hatte mit Urteil 2A.97/2007 entschieden, dass zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 30. Juni 2002 die Frauen des Pflegepersonals der Stadt Zürich lohndiskriminiert worden waren.
A. hatte im Mai 2003 die Stadt Zürich betrieben, um die Verjährung von allfälligen Lohnansprüchen zu unterbrechen. Mit einer Verfügung anerkannte die Stadt einen Anspruch für die Zeit zwischen Mai 1998 und Oktober 2001, denjenigen für die Zeit von Januar 1997 bis April 1998 wies sie mit der Begründung der Verjährung ab.
Das Bundesgericht wies die erhobene Beschwerde ab und hielt fest:
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Verjährungsfrist für diesen Nachzahlungsanspruch bereits mit dem Anheben der Verbandsklage im Sinne von Art. 7 GlG, oder erst mit der von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung unterbrochen wurde.
Weiter führte das Bundesgericht aus, dass der Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Lohn ein bundesrechtliches Individualrecht darstellt. Da im Gleichstellungsgesetz keine Spezialregelung enthalten ist, unterliegt dieser Lohnanspruch jedoch der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR.
Diese Frist kann unterbrochen werden, aber
eine solche Verbandsklage entfalte grundsätzlich nur Wirkung zwischen den Parteien; zu einer Verjährungsunterbrechung müsste die Klage vom Gläubiger oder einem bevollmächtigten Vertreter, nicht aber von einem beliebigen Dritten erhoben werden (vgl. BGE 111 II 358 E. 4a S. 364; bestätigt in BGE 4A_576/2010 E. 3.1.1).
Zudem hielt das Bundesgericht fest:
Die vom kantonalen Gericht vertretene Auslegung, wonach mangels einer Spezialregelung im Gleichstellungsgesetz die Anhebung einer Verbandsklage im Sinne von Art. 7 GlG die Verjährungsfristen der individuellen Lohnansprüche nicht unterbrechen, entspricht den Stellungnahmen in der Lehre.
Die Verbandsklage im Sinne von Art. 7 GlG wird aber auch dann nicht ihres Sinnes beraubt, wenn man deren Anhebung nicht als Unterbrechungsgrund für die individuellen Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anerkennt.
Die Anhebung der Verbandsklage im Sinne von Art. 7 GlG führt demnach nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung für den Nachzahlungsanspruch von A., weshalb die Beschwerde durch das Bundesgericht abgewiesen wird.