4A_426/2013: Unterscheidung zw. Schuldanerkennungen und Beweismitteln
Das BGer äussert sich im vorliegenden Urteil zum Unterschied zwischen Schuldanerkennungen und Beweismitteln, wobei Schuldanerkennungen eine Pflicht begründen, Beweismittel dagegen nur eine vorbestehende Pflicht beweisen: Mit einer Schuldanerkennung erklärt der Anerkennende dem Anerkennungsempfänger, dass er ihm gegenüber eine Schuld hat. Es handelt sich also um eine rechtsgeschäftliche Erklärung […]. Von einer rechtsgeschäftlichen Erklärung im Sinne von Art. 17 OR abzugrenzen…