6B_31/2019: Art. 102 StGB (Strafbarkeit des Unternehmens) ist Zurechnungsnorm; Verjährung richtet sich nach der Anlasstat
Im Entscheid 6B_31/2019 (amtl. Publ.) hatte das Bundesgericht die Gelegenheit, sich zur Rechtsnatur und zur Verjährungsfrist von Art. 102 StGB (Verantwortlichkeit des Unternehmens) zu äussern. Es hielt fest, dass Art. 102 StGB kein eigenständiger Übertretungstatbestand, sondern eine Zurechnungsnorm ist. Die Verjährung von Art. 102 StGB richtet sich entsprechend nach der zugrundeliegenden Anlasstat. Hintergrund war der … weiterlesen