Die Wettbewerbskommission (Weko) zeigt in ihrer Vertikalbekanntmachung auf, welche Verhaltensweisen für Vereinbarungen zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen, so insbesondere Vertriebsverträge zwischen Herstellern und Händlern, aus ihrer Sicht erlaubt sind und welche nicht. Im Zuge der jüngsten Rechtsprechung in der Schweiz, dazu gehört insbesondere der Leitentscheid des Bundesgerichts (Hors-Liste-Medikamente) über Preisempfehlungen (siehe zu diesem Entscheid den Beitrag hier), und den Entwicklungen in der EU hat die Weko ihre Vertikalbekanntmachung überarbeitet. Sie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die Überarbeitung der Vertikalbekanntmachung erfolgt sodann vor dem Hintergrund der Überarbeitung der Regelung in der EU, der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung inkl. Vertikalleitlinien. Diese überarbeitete Verordnung trat per 1. Juni 2022 in Kraft, berücksichtigt unter anderem die Erkenntnisse im Bereich des Online-Handels und erlaubt eine grössere Flexibilität bei der Gestaltung von Vertriebssystemen.
Die überarbeitete Vertikalbekanntmachung samt den dazugehörenden Erläuterungen, können hier abgerufen werden.