Aggressive Werbung für Konsumkredite (KKG 36a): laut Bundesrat ausreichend definiert
Art. 36a KKG, der seit dem 1. Januar 2016 in Kraft steht (wir haben berichtet), verbietet “aggressive” Werbung. Die nähere Umschreibung des Tatbestands obliegt dabei nach KKG 36a II den Kreditgeberinnen, die in einer privatrechtlichen Vereinbarung die Einzelheiten festlegen können. Der Bundesrat war nur zu Detailregelungen ermächtigt, wenn in einer angemessenen Frist keine genügende Branchenvereinbarung … weiterlesen