4A_119/2007: Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache nur bei “dinglichem Bezug” (amtl. Publ.)
Nach Art. 19 Abs. 1 GestG ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, nicht nur zuständig für dingliche Klagen (lit. a) und für Klagen gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft (lit. b), sondern auch für “andere Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen” (lit. c). Streitig ist, welcher Art … weiterlesen