4A_173/2012: Kollektivgesellschaft; Vergütung des Gesellschafters und Bestimmung des Abfindungsanspruchs
Im Zusammenhang mit der Entschädigung von Mitgliedern einer Kollektivgesellschaft hält das BGer Folgendes fest: Erbringt ein Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft Leistungen zugunsten der Gesellschaft, steht ihm dafür nur Lohn zu, wenn das besonders vereinbart wird. Andernfalls gilt die Leistung als Einlage, die durch den Anspruch auf Gewinnbeteiligung (OR 559) abgegolten ist. Erhält der Gesellschafter Zahlungen, ist es aber oft schwierig zu…