2E_1/2013: Namentliche Nennung des Parteivertreters bei der Urteilspublikation im Internet stellt keine Persönlichkeitsverletzung dar
Ein Parteivertreter erhob Staatshaftungsklage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, weil ihn das Bundesgericht bei der Urteilspublikation im Internet namentlich genannt und die Art der Prozessführung scharf kritisiert hatte (Urteil 2E_1/2013 vom 4. September 2014). Das Bundesgericht hatte dem Vertreter unter anderem ein “schikanöses, auf blosse Verzögerung ausgerichtetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten” vorgeworfen und in einem anderen Verfahren bemängelt, der Vertreter habe bestimmte Rügen…