4A_542/2013: Verletzung der Bestimmungen über die Frist zur Einreichung der Berufungsantwort kann erst mit Endentscheid gerügt werden
In einem Forderungsprozess unterlag die Beklagte vor erster Instanz, weshalb sie beim Obergericht des Kantons Zug Berufung einreichte. Mit Verfügung vom 5. September 2013 wurde der Klägerin zur Einreichung der Berufungsantwort und einer allfälligen Anschlussberufung eine Frist von 30 Tagen angesetzt. Ebenfalls mit Verfügung vom 5. September 2013 forderte das Obergericht die Beklagte und Berufungsklägerin … weiterlesen