4A_273/2012: “klare Fälle” iSv ZPO 257: Einwendungen der Gegenseite müssen nicht glaubhaft, sondern substantiiert und schlüssig sein (amtl. Publ.)
Nach ZPO 257 gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren “in klaren Fällen”, d.h. wenn der Sachverhalt liquide und die Rechtslage klar ist. Der Sachverhalt muss also ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden können, in der Regel durch Urkunden, und zwar mit dem Regelbeweismass des Vollbeweises. Fraglich ist dagegen, was die Gegenpartei … weiterlesen