2C_580/2012: GT 3a auf Radio- und Fernsehnutzung in Ferienhäuser, Hotels und Krankenhäuser nicht anwendbar
Vor BGer war die Auslegung des Gemeinsamen Tarifs 3a 2008–2013 (Hintergrundmusik) und seine Anwendung auf die Radio- und Fernsehnutzung in Ferienhäusern, Hotel- und Spitalzimmern. Das BGer hält fest, dass bei der Auslegung der Gemeinsamen Tarife der Grundsatz “in dubio contra stipulatorem” gilt: […] Zutreffend ist aber die Auffassung der Vorinstanz, dass gerade dann, wenn — allenfalls … weiterlesen