B‑420/2008: Verfügung der Weko iS Strassenbeläge Tessin bestätigt (Submissionskartell; KG 5 III a und c) (amtl Publ)
…der Kognitionsausübung durch das BVerwGer). In der Sache ging die Weko zu Recht vom Vorliegen einer Horizonalabrede aus. Gegenstand der Abrede war die Aufteilung der Aufträge durch ein Rotationssystem und die Festlegung der Preise (Submissionsabsprache). Durch regelmässige Sitzungsteilnahme hatten die Parteien ihr Interesse gezeigt, an der Abrede im Sinne eines Gentleman’s Agreement teilzunehmen. Die Weko durfte daher die Vermutungsbasis von…