4A_99/2009: Grundlagenirrtum bei zu geringer Mietfläche (amtl. Publ.)
Das Bundesgericht hat eine Anfechtung eines Geschäftsmietvertrags wegen Grundlagenirrtums in einem Fall zugelassen, bei welchen die tatsächliche Mietfläche 204,20 m² betrug und nicht, wie im Mietvertrag angegeben, ungefähr 246 m². Der Unterschied von ca. 17% ist auch nach der bisherigen Praxis ausreichend: “On observera à ce propos que, s’agissant d’un logement, la jurisprudence a admis … weiterlesen