5A_772/2011: verspätete Konkurseingaben bis zum gerichtlichen Konkursschluss (amtl. Publ.)
Nach SchKG 251 I können verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens angebracht werden. Im vorliegenden Verfahren hatte das BGer zu entscheiden, was “Schluss des Konkursverfahrens” bedeutet. Die Vorinstanz, das KGer NW, hatte darunter “bis zur Verteilung” verstanden. In BGE 51 III 198 hatte das BGer entschieden, dass Kollokationseingaben und Kollokationsklagen auch nach erfolgter Verteilung … weiterlesen