5A_183/2008: Erforderliche Aufmerksamkeit beim Erwerb von Gebrauchtwagen
In konstanter Rechtsprechung beschränkt das BGer den Anwendungsbereich der Vermutung des guten Glaubens (ZGB 3 II): “Für den Erwerber einer Sache besteht keine allgemeine Pflicht, sich nach dem Vorliegen der Verfügungsmacht des Veräusserers zu erkundigen; nur wenn konkrete Verdachtsgründe gegeben sind, hat er die näheren Umstände abzuklären. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur beschränkt für Geschäftszweige, in … weiterlesen