5C.44/2007: Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Vormund
Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Vormund verjähren nach ZGB 454 I ein Jahr nach Zustellung der Schlussrechnung. Das heisst nach der Lehre, der sich das BGer anschliesst, dass die Ansprüche keinesfalls früher verjähren; sie verjähren aber ebenso wenig vor Ablauf eines Jahres seit Kenntnis des Schadens. Entscheidend ist also der Ablauf der später ausgelösten Frist. Im vorliegenden … weiterlesen