4A_363/2013: Partizipationsscheine sind bei der Genossenschaft unzulässig (amtl. Publ.)
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde des eidgenössischen Handelsregisteramts gut und hebt in seinem Urteil vom 28. April 2014 den anderslautenden Entscheid des Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juni 2013 (B‑6017/2012) auf. Wie auch aus der Presse zu entnehmen war, hatte die als Genossenschaft organisierte Raiffeisen-Gruppe beabsichtigt, ein Beteiligungsscheinkapital von CHF 300 Mio. in Form von voll liberierten Beteiligungsscheinen mit … weiterlesen