5A_195/2013: (keine) Befugnis der Aufsichtsbehörde, den Bestand des Willensvollstreckermandats festzustellen
Das BGer deutet im vorliegenden Urteil an, dass die Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker nicht befugt ist, den Bestand des Willensvollstreckermandats festzustellen, lässt die Frage letztlich aber offen. Dagegen ist die Aufsichtsbehörde befugt, vorfrageweise — im Rahmen der Disziplinaraufsicht — zu beurteilen, ob das Willensvollstreckermandat noch besteht: Der Willensvollstrecker untersteht wie der Erbschaftsverwalter der staatlichen Aufsicht … weiterlesen