WEKO: Keine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung i.S.v. Art. 5 BGBM bei Fehlen staatlicher Wettbewerbsvorteile
Das Binnenmarktgesetz (BGBM, SR 943.02) verpflichtet die Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben in Art. 5 Abs. 2 BGBM dazu, Vorhaben für umfangreiche öffentliche Beschaffungen sowie die Kriterien für Teilnahme und Zuschlag öffentlich auszuschreiben. Mit Empfehlung vom 30. Juni 2014 gelangt die Wettbewerbskommission (WEKO) diesbezüglich zum Schluss, dass Art. 5 BGBM nicht zur Anwendung gelangt, wenn die Träger kantonaler oder kommunaler…