5D_153/2011: Rechtliches Gehör; zu Recht keine Stellungnahme zu einer inhaltslosen “Eingabe” eingeholt (amtl. Publ.)
Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet; gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig (SchKG 265a). Im Verfahren um Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens hatte der Schuldner eingewandt, sein … weiterlesen