5A_678/2012: Freihandverkauf im summarischen Verfahren; “bedeutender Wert”
Im summarischen Konkursverfahren finden Gläubigerversammlungen nur ausnahmsweise statt. Die Verwertung erfolgt nach den Regeln von SchKG 256 II-IV. SchKG 256 I (Freihandverkauf nur mit einem entsprechenden Beschluss der Gläubiger) ist hier nicht anwendbar. Trotzdem muss die Konkursverwaltung auch bei einem Freihandverkauf im summarischen Verfahren bei Vermögensgegenständen “von bedeutendem Wert” und bei Grundstücken den Gläubigern die … weiterlesen