5A_59/2012: Abweisung der Beschwerde gegen die Arresteinsprache nicht revisionsfähig (amtl. Publ.)
Das OGer hatte ein Revisionsgesuch der Abweisung einer Beschwerde gegen eine Arresteinsprache (SchKG 278) abgewiesen. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer ans BGer. Vor BGer war strittig, ob die Abweisung der Beschwerde gegen die Arresteinsprache überhaupt revisionsfähig war. Das BGer verneint diese Frage. Zweck der Revision i.S.v. ZPO 328 ff. ist es, materiell rechtskräftige Gerichtsentscheide bei Vorliegen bestimmter Revisionsgründe … weiterlesen