5A_288/2012: Arrestprosequierung, Zustellung des Zahlungsbefehls und Obliegenheiten des Arrestgläubigers (amtl. Publ.)
SchKG 279 I verlangt vom Arrestgläubiger, spätestens zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde Betreibung “einzuleiten”, falls er das nicht schon vor der Arrestbewilligung getan hat (Prosequierung). Das BGer hält zunächst fest, dass “Einleitung” nicht die Zustellung des Zahlungsbefehls meint, sondern die Stellung des Betreibungsbegehrens: 4.1 Mit “Einleiten der Betreibung” im Sinn von Art. 279 Abs. … weiterlesen