2C_1008/2012: Täuschungsverbot i.S.v. EMKG 6; Anwendung lauterkeits- und markenrechtlicher Grundsätze
Die Bezeichnung ““Bilderrahmen, silber, Aluminium, reflexfreies Glas” für Bilderrahmen aus Aluminium ist nicht irreführend. So bezeichnete Bilderrahmen dürfen, entgegen einer Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung nach EMKG 20, in die Schweiz eingeführt werden. Namentlich verstösst diese Bezeichnung nicht gegen das Täuschungsverbot von EMKG 6. Das BGer hält dabei zunächst fest, dass lauterkeits- und markenrechtliche Gesichtspunkte bei … weiterlesen