5A_83/2011: Erklärung der Tilgung durch Verrechung als Bedingung oder nur Modalität einer Schuldanerkennung iSv SchKG 82 I
Das BGer hält, dass eine Schuldanerkennung als bedingt gilt, wenn der Schuldner erklärt, die anerkannte Schuld ausschliesslich durch Verrechnung tilgen zu wollen (schon 5P.464/2006). Im Rechtsöffnungsverfahren (vgl. SchKG 82 I) hat der Gläubiger infolgedessen auch die Bedingung nachzuweisen, nämlich das Fehlen der Verrechnungslage: En effet, lorsque le débiteur affirme ou réserve son droit de compenser, … weiterlesen