5A_588/2011: Betreibung vom OGer ZH zu Recht als rechtsmissbräuchlich gewertet
Das BGer fasst zunächst zusammen, unter welchen Umständen eine Betreibung als rechtsmissbräuchlich gilt: “3.2 Eine Betreibung ist nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde … weiterlesen