U 394/06: Adäquanzprüfung bei Schleudertraumata verschärft (amtl. Publ.)
Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die Adäquanzprüfung sei zu früh erfolgt, nämlich zu einem Zeitpunkt, als noch “somatisches Verbesserungspotential” vorhanden war. Nach dem vorliegenden Urteil ist aber nicht danach zu fragen, sondern danach, wann der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen hat. Da hier ein Zusammenhang mit der Adäquanzprüfung besteht, geht das BGer näher auf letztere ein. … weiterlesen