9C_209/2015: Krankenkassen müssen in Europa geleistete Selbstbehalte nicht übernehmen (amtl. Publ.)
A. musste sich während eines Aufenthalts in Frankreich notfallmässig in stationäre Behandlung in ein Spital begeben. Das Spital forderte von A. eine Kostenübernahme von 20 %. Nach französischem Recht müssen 20 % der Behandlungskosten von den Betroffenen selber getragen werden. Die schweizerische Krankenkasse weigerte sich im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, den von A. in Frankreich geleisteten Selbstbehalt zu übernehmen. Das…