5A_88/2013: Begriff der Prozessfähigkeit gemäss Art. 67 Abs. 1 ZPO
Das Kantonsgericht Glarus erklärte den Beschwerdeführer “für die vorliegenden zwei Prozesse sowie für alle noch hängigen und künftigen Verfahren im Zusammenhang mit Miete, Persönlichkeitsverletzung sowie jeglichen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen vor allen Glarner Schlichtungsbehörden und vor dem Kantonsgericht Glarus als nicht prozessfähig im Sinn von Art. 67 ZPO”. Das Obergericht des Kantons Glarus wies die Beschwerde … weiterlesen