5A_277/2010: Konkurshinderungsgründe von SchKG 174 II müssen sich in der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben (amtl. Publ.)
Das BGer hält fest, dass für die Konkurshinderungsgründe nach SchKG 174 2 Ziff. 1–3 gilt, was nach der Rechtsprechung auch für das Beibringen der Urkunden zu ihrem Beweis gilt: “[Sie] sind gemäss Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. (…) Die Vorbringen der Beschwerdeführerin … weiterlesen