U 35/07: Verfassungskonforme Auslegung von UVG 22 (amtl. Publ.)
Wie das BGer festgehalten hat, wurde UVG 22 versehentlich nicht an die Anpassung der revisionsrechtlich relevanten Altersgrenze für Frauen durch die 10. AHV-Revision angepasst (Übergangsrechtlich wurde das Rentenalter der Frau vier Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision auf 63 und acht Jahre danach auf 64 Jahre erhöht). “Es ist mit dem BAG und der Beschwerdeführerin … weiterlesen