4A_217/2012: “Rechtsmittel” iSv ZPO 405; Befangenheit eines als RA gegen eine Prozesspartei tätigen Handelsrichters (amtl. Publ.)
Nach ZPO 405 gilt für Rechtsmittel übergangsrechtlich das Recht, das bei Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Die Vorinstanz des BGer, das HGer ZH, entschied, “Rechtsmittel” seien die im 9. Titel der ZPO (ZPO 308 ff.) erfassten Rechtsbehelfe. Im vorliegenden Fall war daher auf den Aufhebungsantrag iSv ZPO 51 I (Amtshandlungen, an denen eine zum … weiterlesen