5A_323/2013 : Auslegung von letztw. Verfügungen (Zusammenf. der Rsp.)
Das BGer fasst im vorliegenden Urteil die Rechtsprechung zur Auslegung letztwilliger Verfügungen zusammen: 2.1. […] die eigenhändige Form vor allem den Zweck hat, den Willen des Erblassers, seinen animus testandi, sichtbar zu machen, also seine Absicht, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Die Erklärung dieses Testierwillens ist eine unerlässliche Voraussetzung … weiterlesen