5A_418/2007: SchKG 331 II nur für Verdachts‑, nicht für Anfechtungsfristen (amtl. Publ.)
…ist SchKG 331 II nur für die Verdachtsfristen anwendbar; die Anfechtungsfrist beginnt mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung. Das HGer hatte sein Urteil auf die Auffassung gestützt, das Anfechtungsrecht verjähre in zwei Jahren seit der Bestätigung des Nachlassvertrages. SchKG 331 I sehe die Anwendung von SchKG 285 ff. vor, während die besondere Bestimmung von SchKG 331 II allein…