4A_707/2016: Noven müssen im Berufungsverfahren unverzüglich vorgebracht werden
Während eines haftpflichtrechtlichen Prozesses, der über mehrere Instanzen ging, verstarb der Verunfallte. Es stellte sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt neue Vorbringen mit Bezug auf das Versterben im Berufungsverfahren vorzubringen sind. Das Bundesgericht erwog zu dieser Frage das Folgende (Urteil 4A_707/2016 vom 29. Mai 2017, E. 3.3.2): Wie dargelegt, können echte Noven nach Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO nur berücksichtigt…