4D_2/2013: Nicht im Handelsregister eingetragene Handlungsbevollmächtigte können zur Prozessführung ermächtigt werden, ohne unter das prozessrechtliche Anwaltsmonopol zu fallen
Das Obergericht des Kantons Bern trat auf eine Beschwerde einer Aktiengesellschaft nicht ein, weil die Beschwerde von zwei angestellten Juristen unterschrieben worden war, die gemäss Handelsregister nicht zeichnungsberechtigt waren. Das Obergericht Bern ging von einer berufsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO aus, die Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, welche … weiterlesen