Weisung der OAK BV: Zulassung von unabhängigen Vermögensverwaltern zur Verwaltung von Vorsorgevermögen
Art. 48f BVV 2 (in Kraft seit dem 1. Januar 2014) zählt abschliessend Personen und Institutionen auf, die mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut werden dürfen. Dazu gehören Anbieter, die einer spezialgesetzlichen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind. Daneben kann die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) weiteren Personen und Institutionen eine Zulassung erteilen. Dies betrifft insbesondere unabhängige Vermögensverwalter, die … weiterlesen