4A_216/2015: Keine Abnahme der Frist zur Einreichung der Berufungsantwort (amtl. Publ.)
Das Obergericht des Kantons Zürich setzte der Berufungsbeklagten und Beschwerdeführerin durch Zustellung der Berufungsschrift die 30-tägige Frist zur Einreichung der Berufungsantwort an. Vor Ablauf dieser gesetzlichen Frist stellte die Beschwerdeführerin beim Obergericht den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Parteientschädigung sicherzustellen. Die angesetzte Frist zur Einreichung der Berufungsantwort sei bis zur Leistung der beantragten … weiterlesen