2C_105/2012: nicht wiedergutzumachender Nachteil iSv BGG 93 I (hier: Zwang zur Teilnahme am Sexualkundeunterricht)
BGG 93 I lautet wie folgt: Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. … weiterlesen