2C_929/2010: Entgegennahme von Publikumseinlagen / Werbeverbot / “naming and shaming”
Im Entscheid 2C_929/2010 hatte sich das Bundesgericht mit Fragen der bewilligungslosen Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie dem sog. Werbeverbot bzw. der aufsichtsrechtlichen Massnahme des sogenannten “naming and shaming” zu befassen. Zunächst erinnert das Bundesgericht an die Regelung in Art. 1 Abs. 2 BankG, wonach es Personen, die dem Bankengesetz nicht unterstehen, verboten ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, … weiterlesen