6B_679/2009: Verwaltungsstrafrecht; Ruhen der Verjährung
…konkreten Einzelfall unter Umständen mehrere Jahre betragen kann, sei vom Gesetzgeber gewollt. 3.2 […] Schon vor der Schaffung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht entschied das Bundesgericht, dass die strafrechtliche Verfolgungsverjährung während eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Leistungspflicht vernünftigerweise ruhen muss (BGE 88 IV 87 E. 2 S. 91; siehe ferner BGE 119 IV 330 E. 2d S. 336). Art. 11 Abs.…