4A_197/2012: allgemeiner Bestreitungsvermerk in Rechtsschriften ungenügend
Das BGer äussert sich im vorliegenden Entscheid eher en passant zum allgemeinen Bestreitungsvermerk in Rechtsschriften. Der Vermerk hatte im vorliegenden Fall etwa den Wortlaut “Die Sachverhaltsdarstellungen der Gegenseite werden als Ganzes und in allen Einzelpunkten bestritten”): Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin vermag dieser allgemeine Bestreitungsvermerk indessen nicht zu genügen. Bei detailliert vorgetragenen Behauptungen ist der Bestreitende gehalten, detailliert zu erklären,…