4A_242/2016: Vorgängige Zuständigkeitsvereinbarungen bzgl. Wahlrecht gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO unzulässig; Rechtsnatur der Stockwerkeigentümergemeinschaft; Parteibezeichnungen (amtl. Publ.)
…“Stockwerkeigentümerschaften U., V.” und anschliessend siebzehn natürliche Personen mit Vor- und Nachnamen bezeichnet. Das Bezirksgericht Zürich trat auf die Klage nicht ein, da das Handelsgericht sachlich zuständig sei. Der Beschluss führte als “Klägerin” die “Stockwerkeigentümergemeinschaft U., V.” auf. Die klagende Partei reichte darauf unter derselben Parteibezeichnung wie in der ersten Klageschrift eine Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein und erhob…