5A_378/2012: Kein Fristenstillstand im Rechtsmittelverfahren gegen Summarentscheid; anders aber bei versäumtem Hinweis darauf in der Rechtsmittelbelehrung (amtl. Publ.)
Die Regelung in Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, wonach der Fristenstillstand nicht für das summarische Verfahren gilt, ist nicht nur auf das erstinstanzliche Summarverfahren, sondern auch auf das Rechtsmittelverfahren gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide anwendbar. Die Fristen stehen aber dann nicht still, wenn das Gericht einen entsprechenden Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung versäumt, weil die Hinweispflicht gemäss Art.…