4A_194/2013: Kein Rechtsmissbrauch, wenn der Arbeitnehmer mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zuwartet
In diesem Entscheid war die Frage zu beantworten, ob eine gültige Vereinbarung vorlag, mit der die gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit (40-Stunden-Woche) auf eine 41-Stunde-Woche erhöht wurde (BGer. 4A_194/2013 vom 18. September 2013, E. 2 und 3). Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen einer gültigen Vereinbarung zur Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit. Die geltend gemachten Überstundenentschädigungen waren deshalb dem Grundsatz … weiterlesen