4A_103/2013: Keine (direkte oder indirekte) Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer (amtl. Publ.)
Die Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin mit Sitz in der Schweiz ist darauf spezialisiert, in Krisengebieten die Verpflegung von militärischen und anderen Organisationen sicherzustellen. Sie betreibt unter anderem an der Peripherie von Kabul in Afghanistan eine Bäckerei und beliefert vor Ort Truppen mit Brot- und Konditoreiwaren. Der Arbeitnehmer und Beschwerdegegner mit Wohnsitz in Deutschland war in Kabul … weiterlesen