4A_554/2011: Recht auf Sonderprüfung nicht unter Umgehung der GV (amtl. Publ.)
Nach OR 697a hat jeder Aktionär das Recht, der GV eine Sonderprüfung vorzuschlagen. Er muss aber vorher seine weiteren Kontrollrechte des Auskunfts- oder Einsichtsrechts vorher ausgeübt haben, sei es gerichtlich, sei es in der GV (Subsidiarität des Anspruchs auf Sonderprüfung). Eine gerichtliche Durchsetzung des Rechts auf Sonderprüfung ist möglich, aber nie direkt; erforderlich ist der … weiterlesen