5A_581/2011: Arresteinsprache und Beschwerde; Nachweis ausländischen Recht ist Rechts‑, nicht Tatfrage (amtl. Publ.)
Im vorliegenden Fall ging es um einen Arrest gegen die Republik Usbekistan für eine Forderung aus einem Vertrag mit der “Material- und Versorgungsbasis für den Bereich Mittelasien des Staatlichen Komitees Usbekistans für die Versorgung und Reparaturen in der Landwirtschaft ‘Uzselkhozsnabremont’ “. Die Vorinstanz des BGer, das KGer SZ, hatte den Arrestbefehl auf Beschwerde der Republik Usbekistans … weiterlesen