2C_747/2010: Kantone mit monistischem System der Grundstückgewinnbesteuerung sind innerkantonal nicht verpflichtet, Geschäftsverluste anzurechnen
Gemäss Bundesgericht müssen Kantone mit monistischer Grundstückgewinnbesteuerung im innerkantonalen Verhältnis (Sitz und verkauftes Grundstück innerhalb des selben Kantons) Geschäftsverluste nicht anrechnen. Das gilt, obwohl eine entsprechende kantonalrechtliche Regelung grundsätzlich das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt und damit verfassungswidrig ist. X. AG mit Sitz in Zürich verkaufte im November 2006 eine Liegenschaft im Kt. ZH mit Gewinn. … weiterlesen