5A_627/2012: Begriff der erbrechtlichen Streitigkeit i.S.v. IPRG 86 / ZPO 28
Das BGer hatte im vorliegenden Urteil den Begriff der erbrechtlichen Streitigkeit i.S.v. IPRG 86 (Zuständigkeit) auszulegen. Die Erben hatten im Zuge der erbrechtlichen Auseinandersetzung gegenseitig Gewinnbeteiligungsrechte an Grundstücken vereinbart, waren dann aber in Streit über die Höhe eines Gewinnanteils geraten. War dieser Streit eine erbrechtliche Streitigkeit, waren die schweizerischen Gerichte am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Das BGer stützt sich…