8C_784/2008: Abredeversicherung: natürliche Vermutung des hypothetischen Abschlusses bei unterlassener Aufklärung, mit Ausnahmen (amtl. Publ.)
Über die Möglichkeit, nach dem Anstellungsende eine Abredeversicherung nach UVG 3 III zu schliessen, muss der Versicherer den Arbeitgeber und dieser den Arbeitnehmer informieren. Ein Unterlassen dieser Auskunft kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er die Versicherung geschlossen. Das setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer bei korrekter Information die Versicherung … weiterlesen