5A_477/2010: Beibehaltung des früheren Namens nach Erwachsenenadoption (Praxisänderung; amtl. Publ.)
Nach ZGB 267 I iVm ZGB 270 I erhält eine adoptierte Person den Familiennamen der Adoptiveltern. Das BGer hatte festgehalten, dass der Gesetzgeber hier keine Wahlfreiheit lasse und dass eine Person, die sich adoptieren lassen will, die gesetzlichen Folgen der Adoption einschliesslich der Namensänderung auf sich nehmen müsse. Das Bundesgericht ändert mit dem vorliegenden Urteil … weiterlesen