1C_53/2015: Eine Parteientschädigung von Fr. 600.– für das Aktenstudium, das Verfassen einer 12-seitigen Beschwerdeschrift und zwei Besprechungen ist willkürlich
…Zeit zu entschädigen ist. Da die Vorinstanz den Stundenansatz des Rechtsvertreters nicht in Frage stellt, wären mit einer Entschädigung von Fr. 600.– nur knapp 2,5 Arbeitsstunden abgegolten, was die vom Rechtsvertreter nützlich aufgewandte Zeit klarerweise nicht abdeckt […] (E. 2.5.). Das BGer kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, indem sie die vom Beschwerdeführer beantragte Parteientschädigung um über 75…